Wenn das Pferd durchgeht und der Pferdebesitzer schadenersatzpflichtig wird


Das bis zum Unfall unproblematische Pferd wurde nach einem Ausritt auf eine nicht umzäunte Wiese zum Grasen geführt. Dort erschrak das Tier aus nicht feststellbaren Gründen und ging durch. Der Pferdhalter versuchte noch sein Pferd zurückzuhalten. Er scheiterte allerdings trotz Halfter und Führstrick. Das Pferd lief zu einem Weg, den der spätere Geschädigte zu diesem Zeitpunkt mit einem Motorroller befuhr. Er erkannte das hinter einer undurchsichtigen Hecke hervortretende Tier nicht rechtzeitig. Jegliche Reaktion war zu spät.  Das Pferd stieß mit dem Motoradfahrer zusammen. Dieser zog sich beim Sturz Verletzungen zu. Das Motorrad wurde ebenfalls beschädigt. Der Rechtsanwalt des Geschädigten klagte auf Schadenersatz in Höhe von EUR 12.500,–

Die Frage ob ein Tierhalter seiner aus § 1320 ABGB resultierenden Pflicht zur Verwahrung des Tiers nachgekommen ist, muss immer im Einzelfall überprüft werden. Der allgemeine Urteilstenor aus älteren Judikaten lautete, dass die Voraussetzungen an die ordnungsgemäße Verwahrung nicht überspannt werden dürfen. Gutmütige und ungefährliche Tiere müssen nicht so verwahrt werden, dass jede denkbare Schädigung ausgeschlossen werden kann. Die Erfordernisse müssen sich vielmehr an dem bisherigen Verhalten des Tieres orientieren.

Die Beweislast für die notwendige Sorgfalt trägt der Tierhalter.

Im konkreten Fall führte der OGH jedoch aus, dass es sich bei Pferden um Fluchttiere handle, bei denen ein Durchgehen niemals ausgeschlossen werden kann und ein Zurückhalten des Tieres nicht möglich sei. Angesichts ihrer Größe und des unberechenbaren Verhaltens als Fluchttier, können Pferde auch nicht als ungefährlich eingeschätzt werden. Unabhängig davon, ob das Pferd bisher vollkommen unproblematisch war. 

Obwohl der Pferdebesitzer zum Zeitpunkt des Durchgehens anwesend war und versuchte sein Pferd mittels Halfter und Führstrick zurückzuhalten, wurde die Einhaltung der objektiv sorgfältigen Verwahrung bzw. Beaufsichtigung verneint. Die Wiese hätte zumindest umzäunt sein müssen.

Auf ein persönlich schuldhaftes Verhalten des Pferdebesitzers kommt es nicht an. In einem anderen Fall haftete der Pferdebesitzer sogar als er gesundheitsbedingt das Bewusstsein verlor und es deshalb einem Unfall durch sein Pferd kam (2 Ob 211/09g).      

Auch der Umstand das der Motorradfahrer trotz Fahrverbots (ausgenommen Anrainer) unterwegs war, ändert nichts am Alleinverschulden des Pferdebesitzers. Durch die Verletzung des beschränkten Fahrverbots wurden keine Gefahr realisiert die das Fahrverbot verhindern sollte. Der Rechtsanwalt des Motorradfahrers erstritt für seinen Mandaten ein positives Urteil. Der Pferdebesitzer wurde zu Schadenersatz verdonnert.

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