Hundebiss, eines der schrecklichsten Erlebnisse für einen Elternteil – Narben als Dauerfolge

Entschädigung nach einem Hundebiss

Der Langhaardackel lag zum Tatzeitpunkt unter einem Gartensessel. Infolge der Begrüßung durch das Opfer, einem sechsjährigen Kind, biss ihn der Hund ins Gesicht. Der Bub erlitt Verletzungen an Ober- und Unterlippe sowie am linken Augenunterlid. Nach Abheilung der Verletzungen blieb eine Narbe als Dauerfolge zurück. Das Opfer begehrte daraufhin 3.997,01 EUR Schmerzengeld und 1.453,46 EUR Verunstaltungsentschädigung.

Der OGH beurteilte in diesem Fall die aus §1320 ABGB resultierende Verwahrungs- und Aufsichtspflicht des Tierhalters. Allgemein ist zu sagen, dass das Ausmaß dieser Pflichten von der konkreten Schadensmöglichkeit abhängt. Diese kann sich einerseits aus der Beschaffenheit des Tieres und andererseits von der Häufigkeit des Kontakts mit Menschen ergeben.

Problematisch war im konkreten Fall ein bereits 2 Jahre davor erfolgter Biss durch den Dackel. Aufgrund dieses Vorfalls war es dem Halter bekannt, dass der Hund in Stresssituationen mit Bissen reagieren könnte. Dadurch hätte der Beklagte mit entsprechenden Vorkehrungen bspw in Form eines Beißkorbes oder durch Fernhalten von Kindern reagieren müssen.

Zur Verunstaltungsentschädigung gem. §1326 ABGB führte der OGH weiter aus: An die Behauptungspflicht werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wenn sich die Behinderung des Fortkommens bereits nach der Lebenserfahrung als möglich gilt. Als Anspruchsgrundlage genügt eine als wesentlich zu beurteilende Beeinträchtigung. Dies wurde im gegenständlichen Fall bejaht, da der menschliche Kontakt in erster Linie über den Blickkontakt aufgenommen wird und dabei die am Auge des Opfers verbleibende Beeinträchtigung sofort auffällt.

Mehr dazu siehe OGH 8 Ob 521/90

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