Haftung für Verletzungen durch freilaufende Hunde
Der junge, verspielte und ca 30 Kg schwere Hund der Beklagten sprang eine Passantin von hinten an und verletzte sie dabei schwer. Sie kam zu Sturz und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Das Opfer begehrte in Folge Schmerzengeld iHv 14.000€ da ihr ein künstlicher Hüftkopf eingesetzt wurde, sie anschließend eine Therapie absolvieren musste und Narben sowie eine Bewegungseinschränkung als Dauerfolgen erlitt.
Die Frage der Haftung für von Tieren verursachten Schäden wurde bereits oft vor dem OGH verhandelt. Aus seinen Entscheidungen entwickelten sich folgende Grundsätze:
- Auf öffentlichen Verkehrsflächen darf nicht die volle Bewegungsfreiheit von Hunden gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie Menschen angehen.
- Auch ohne vorgeschriebenen Leinenzwang kann eine Leinenführung geboten sein.
- Bei Spaziergängen im freien Gelände wurde erkannt, dass nicht bösartige, folgsame Hunde frei umherlaufen dürfen. Eine Haftung des Tierhalters komme aber bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage.
Hundehalter können ihre Hunde im gegenseitigen Einverständnis im Gelände frei laufen lassen. Einerseits bezwecken sie damit den Auslauf und andererseits das Umhertollen der Tiere. In diesem Fall kann jeder Hundehalter davon ausgehen, dass dem jeweils anderen die davon ausgehenden Gefahren bekannt sind. Dazu zählen die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahren.
Im konkreten Fall war dieses Einverständnis jedoch zu verneinen. Denn dieses kann man nur erwarten, wenn man in Kenntnis der Anwesenheit eines anderen Hundes ist.
Weiters bezieht sich dieses Einverständnis nur auf die Gefahren aus dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden. Dies fand im gegenständlichen Fall gar nicht statt. Wenn ein Hundehalter, seinen Hund frei laufen lässt, erklärt er damit nicht, auf Ersatzansprüche für Schäden die aus der allgemeinen Unberechenbarkeit des Tiers resultieren zu verzichten.
Der Hund der Beklagten war jung und ca 30 Kg schwer. Aufgrund der jugendlichen Verspieltheit und der Größe ergab sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. Die Beklagte hatte ihren Hund zum Zeitpunkt des Vorfalls auch nicht im Blickfeld. Daraus wurde der Verlust der Aufsicht geschlossen und schließlich eine Sorgfaltsverletzung der Beklagten bejaht.
Ein Mitverschulden der Klägerin wurde hingegen verneint. Sie wurde vom Hund von hinten ohne jede Abwehrmöglichkeit niedergestoßen. Ihr konnte keine Sorgfaltsverletzung betreffend ihre eigene körperliche Sicherheit vorgeworfen werden.
Mehr dazu siehe 6Ob227/05h
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